AG Weilburg - Beschluss vom 02.02.1999
21 F 935/98
Normen:
BGB § 1361b; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 361
NJW-RR 2000, 454

AG Weilburg - Beschluss vom 02.02.1999 (21 F 935/98) - DRsp Nr. 2000/4321

AG Weilburg, Beschluss vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 21 F 935/98

DRsp Nr. 2000/4321

Die Ehewohnung kann für die Zeit des Getrenntlebens auch dann dem antragstellenden Ehegatten, der Hauseigentümer ist, zugewiesen werden, wenn dieser beabsichtigt, die Wohnung zu vermieten, um aus einer schwer wiegenden, von dem anderen Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen. Die Zuweisung kann in derartigen Fällen auch im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Scheidungsverbunds ergehen.

Normenkette:

BGB § 1361b; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 361
NJW-RR 2000, 454