AG Weilburg - Beschluss vom 26.05.1999 22 F 645/98 EA-Nr. 1
Normen:
BGB § 1361a; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7, Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1675
AG Weilburg - Beschluss vom 26.05.1999 (22 F 645/98 EA-Nr. 1) - DRsp Nr. 2000/4320
AG Weilburg, Beschluss vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 22 F 645/98 EA-Nr. 1
DRsp Nr. 2000/4320
Wurde ein Klavierflügel von beiden Eheleuten jeweils beruflich genutzt, so stellt dieser Flügel keinen Hausrat dar, sondern einen Gegenstand der persönlichen Lebensführung. Begehrt einer der getrennt lebenden Ehegatten die Überlassung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Klavierflügels, kann dies, wenn ansonsten keine andere Anspruchsgrundlage vorhanden ist, auf den - dann entsprechend anwendbaren - § 1361a Abs. 2BGB gestützt werden.
Normenkette:
BGB § 1361a; HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7, Nr. 8 ;