AG Weinheim - Urteil vom 17.02.1995 (1 F 123/94 ES) - DRsp Nr. 1996/3499
AG Weinheim, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 1 F 123/94 ES
DRsp Nr. 1996/3499
Täuscht ein Ehepartner den anderen arglistig über seine eigenen beruflichen Aktivitäten, so liegt ein Eheaufhebungsgrund im Sinne von § 33 Abs. 1EheG vor (vgl. insoweit auch Johannsen/ Henrich, Eherecht, 2. Aufl., 1992, § 33EheG Rz. 10). Bei einer derartigen Täuschung handelt es sich um mehr als eine bloße Täuschung über die Vermögensverhältnisse i.S.d. § 33 Abs. 3EheG.