AG Westerstede - Urteil vom 19.02.1997
11 F 482/96
Normen:
ZPO § 322, § 621 Abs. 3, § 767 ; BGB § 366 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 888

AG Westerstede - Urteil vom 19.02.1997 (11 F 482/96) - DRsp Nr. 1997/5761

AG Westerstede, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 11 F 482/96

DRsp Nr. 1997/5761

Auch wenn die Ehesache rechtshängig wird, bleibt das Prozeßgericht für eine Vollstreckungsabwehrklage, die eine Familiensache ist, jedenfalls dann weiter zuständig, wenn keine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Durch ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, wird über eine Teilklage entschieden und nicht rechtskräftig festgestellt, daß der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch im Umfang der freiwilligen Zahlungen besteht.