AG Westerstede - Urteil vom 19.02.1997
1626-8-11 F 482/96
Normen:
BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 2, Abs. 3, § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 509
NJWE-FER 1998, 140

AG Westerstede - Urteil vom 19.02.1997 (1626-8-11 F 482/96) - DRsp Nr. 1998/16892

AG Westerstede, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 1626-8-11 F 482/96

DRsp Nr. 1998/16892

Für die Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Unterhaltsurteil bleibt es bei der Zuständigkeit des Familiengerichts, daß das Unterhaltsurteil erlassen hat, selbst wenn eine Ehesache rechtshängig ist. Aus einem Urteil, in welchem nur der über den freiwillig gezahlten Unterhalt hinausgehende Betrag zuerkannt ist, kann die Zwangsvollstreckung wegen des Sockelbetrags nicht betrieben werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein Schuldner im Zweifel auf die titulierte Forderung zahlen will.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 2, Abs. 3, § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 509
NJWE-FER 1998, 140