AG Westerstede - Urteil vom 26.03.1993
2a C 35/93 VII
Normen:
BGB § 1591 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 640, § 616 Abs. 1, § 286 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 645

AG Westerstede - Urteil vom 26.03.1993 (2a C 35/93 VII) - DRsp Nr. 1994/15974

AG Westerstede, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 2a C 35/93 VII

DRsp Nr. 1994/15974

Die Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB kann dadurch widerlegt werden ,daß durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens ein direkter Gegenbeweis in Form des Ausschlusses der Vaterschaft erbracht wird, oder dadurch, daß die Beiwohnungsvermutung widerlegt wird. Auch unter Berücksichtigung des aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung kann der erforderliche Grad der Überzeugung des Richters für die Widerlegung der Beiwohnungsvermutung, der nach § 286 ZPO im Wege der freien Beweiswürdigung zu finden ist, in besonders gelagerten Fällen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erreicht werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt das Gericht nicht in jedem Falle zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Abstammung eines Kindes, da auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen hat, ob es nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme noch weiterer Beweiserhebungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

Normenkette:

BGB § 1591 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 640, § 616 Abs. 1, § 286 ;

Hinweise: