AG Westerstede - Urteil vom 26.03.1993 (2a C 35/93 VII) - DRsp Nr. 1994/15974
AG Westerstede, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 2a C 35/93 VII
DRsp Nr. 1994/15974
Die Ehelichkeitsvermutung des § 1591BGB kann dadurch widerlegt werden ,daß durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens ein direkter Gegenbeweis in Form des Ausschlusses der Vaterschaft erbracht wird, oder dadurch, daß die Beiwohnungsvermutung widerlegt wird.Auch unter Berücksichtigung des aus Art. 1 und 2GG abgeleiteten Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung kann der erforderliche Grad der Überzeugung des Richters für die Widerlegung der Beiwohnungsvermutung, der nach § 286ZPO im Wege der freien Beweiswürdigung zu finden ist, in besonders gelagerten Fällen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erreicht werden.Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt das Gericht nicht in jedem Falle zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Abstammung eines Kindes, da auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen hat, ob es nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme noch weiterer Beweiserhebungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.