AG Westerstede - Urteil vom 26.03.1993
2a C 536/92 VII
Normen:
BGB § 1600n, § 1600o; ZPO § 640, § 616 Abs. 1, § 286 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 650

AG Westerstede - Urteil vom 26.03.1993 (2a C 536/92 VII) - DRsp Nr. 1994/15975

AG Westerstede, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 2a C 536/92 VII

DRsp Nr. 1994/15975

Auch im Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist aufgrund freier richterlicher Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu entscheiden, wobei ein für das praktische Leben ausreichender Grad an persönlicher Gewißheit des Richters von der leiblichen Vaterschaft des beklagten Mannes ausreichend ist (vgl. Soergel/Siebert/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1600 o Rz. 5,6). Zwar verpflichtet die Amtsermittlungsmaxime den Richter alle Beweise zu erheben, die zur möglichst sicheren Klärung der Vaterschaft führen. Dies reicht jedoch nicht soweit, daß alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen sind, vielmehr ist es ausreichend, wenn die Würdigung aller Umstände den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß die Vaterschaft des beklagten Mannes erwiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 90, 615 = NJW 90, 2312). Allein die Behauptung des Mehrverkehrs der Kindesmutter, ohne namentliche Benennung des oder der Mehrverkehrszeugen oder Angabe sonstiger Hinweise, die zur Ermittlung der Mehrverkehrszeugen dienen können, zwingt nicht zur Einholung weiterer Gutachten, soweit aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme eine ausreichend hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit gegeben ist.

Normenkette:

BGB § 1600n, § 1600o; ZPO § 640, § 616 Abs. 1, § 286 ;

Hinweise: