AG Wunsiedel - Urteil vom 21.08.1995
F 46/95
Normen:
BGB § 1565, § 1567, § 1671 ; EGBGB Art. 17, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; MSA Art. 3; MongolFamGB Art. 28;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 350

AG Wunsiedel - Urteil vom 21.08.1995 (F 46/95) - DRsp Nr. 1996/23273

AG Wunsiedel, Urteil vom 21.08.1995 - Aktenzeichen F 46/95

DRsp Nr. 1996/23273

Besitzen beide Ehegatten die mongolische Staatsangehörigkeit, so ist nach Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf die Scheidung mongolisches Recht anzuwenden, sofern dieses keine Rückverweisung auf deutsches Recht erhält. Läßt sich die Frage der Rückverweisung (auch nach Einholung eines Rechtsgutachtens) nicht eindeutig klären, fehlen aber Belege dafür, daß in der ausländischen Rechtspraxis eine Rückverweisung stattfindet und fehlt in dem ausländischen internationalen Privatrecht eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung auf ausländisches Recht, so findet nach deutscher Rechtsmeinung eine Rückverweisung auf deutsches Recht nicht statt.