FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.11.2012
2 K 967/12
Normen:
FGO § 78; FGO § 13; FGO § 58 Abs. 2 S. 1; BGB § 1902; ZPO § 53; AO § 30;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 89

Akteneinsicht durch Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten kein Verstoß gegen Wahrung des Steuergeheimnisse Aktenübersendung an ein Amtsgericht zur Gewährung von Akteneinsicht

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 967/12

DRsp Nr. 2013/2596

Akteneinsicht durch Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten kein Verstoß gegen Wahrung des Steuergeheimnisse Aktenübersendung an ein Amtsgericht zur Gewährung von Akteneinsicht

1. Ein unter Betreuung stehender Kläger verliert die Fähigkeit, die von ihm erhobene Klage in eigener Person weiterzuführen, wenn der Betreuer das Verfahren übernimmt. 2. Dem Betreuer steht auch gegen den Willen des Betreuten bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Akteneinsicht zu. Denn der Betreuer muss entscheiden (können), ob es im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt. 3. Gelangt der Betreuer aufgrund der Akteneinsicht zu der Erkenntnis, dass eine Übernahme der Verfahrens durch ihn nicht geboten ist, kann der geschäftsfähige Betreute es ohne Einschränkung weiterführen. 4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisse steht der Gewährung von Akteneinsicht durch den Betreuer nicht entgegen. 5. Durch die Übersendung der Akten zur Akteneinsicht an das AG werden keine Rechte des Betreuten verletzt.

Der Betreuerin des Klägers, Frau Rechtsanwältin A, wird Akteneinsicht in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten gewährt (§ 78 FinanzgerichtsordnungFGO –).