Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach den §§
Im Juli 2018 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakten des 13. Zivilsenats des weiteren Beteiligten (hier als Familiensenat) zum Geschäftszeichen
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