OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2020
11 VA 10/18
Normen:
EGGVG § 25 Abs. 1; EGGVG § 23 Abs. 1;

Akteneinsicht eines Dritten bei einem familienrechtlichen VerfahrenBloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche InteressenNeugier an einem Prozessgeschehen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 11 VA 10/18

DRsp Nr. 2020/5135

Akteneinsicht eines Dritten bei einem familienrechtlichen Verfahren Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen Neugier an einem Prozessgeschehen

Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen bzw. Neugier an einem Prozessgeschehen rechtfertigen ein Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EGGVG § 25 Abs. 1; EGGVG § 23 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er beabsichtigt, gegen ein ihm vom weiteren Beteiligten verweigertes Akteneinsichtsgesuch vorzugehen.

Im Juli 2018 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakten des 13. Zivilsenats des weiteren Beteiligten (hier als Familiensenat) zum Geschäftszeichen 13 UF 175/13. Der weitere Beteiligte stellte dem Antragsteller daraufhin eine anonymisierte Fassung des verfahrensabschließenden Beschlusses des 13. Zivilsenats vom 17.02.2014 () zur Verfügung. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht lehnte der weitere Beteiligte mit der Begründung ab, dass der Antragsteller ein persönliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargetan habe und ein Einverständnis aller Parteien des familienrechtlichen Ausgangsverfahrens nicht gegeben sei.