OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2007
9 UF 55/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 244/05

Alleiniges Sorgerecht - Maßgeblichkeit des Kontinuitätsgrundsatzes bei gleicher Erziehungseignung der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 55/06

DRsp Nr. 2007/10469

Alleiniges Sorgerecht - Maßgeblichkeit des Kontinuitätsgrundsatzes bei gleicher Erziehungseignung der Eltern

1. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur ein Ausnahmefall darstellt. 2. Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil kommt insbesondere in Betracht, wenn zwischen den Eltern keine Kooperationsbereitschaft besteht und das Kindeswohl daher das alleinige Sorgerecht gebietet. Bei gleicher Erziehungseignung der Eltern kommt bei der Entscheidung, welchem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen werden soll, dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu. Hienach ist entscheidend, welcher Elternteil in der Vergangenheit den größeren Erziehungsanteil hatte.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 27.3.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Diese Ehe ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... vom 22.3.2005 geschieden worden.