AG Gotha - Beschluss vom 14.07.1999
6 F 29/99
Normen:
BGB § 1361 b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)294a
FamRZ 2000, 1018

Alleinzuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben - Voraussetzungen (Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte), Einzelfälle

AG Gotha, Beschluss vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 6 F 29/99

DRsp Nr. 2004/1686

Alleinzuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben - Voraussetzungen (Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte), Einzelfälle

Eine schwere Härte im Sinne des § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann schon dann vorliegen, wenn der andere Ehegatte die eheliche Wohnung freiwillig verlassen hat und den erneuten Aufenthalt dort nicht zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus anderen Motiven anstrebt und wenn das (erneute) räumliche Zusammenleben zur weiteren Verschärfung der ehelichen Streitigkeiten beitragen würde.

Normenkette:

BGB § 1361 b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp I(165)294a
FamRZ 2000, 1018