OLG Hamm - Urteil vom 09.03.1995
4 UF 515/94
Normen:
BGB § 1571 § 1572 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1416

Altersmäßige Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1571 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 4 UF 515/94

DRsp Nr. 1996/3298

Altersmäßige Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1571 BGB

1. Eine feste Altersgrenze, ab der ein Anspruch aus § 1571 BGB besteht, gibt es nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob für eine konkret in Betracht zu ziehende Erwerbstätigkeit ein Hindernis sich gerade aus dem Alter ergibt.2. Eine Tätigkeit im Haushalt kann grundsätzlich auch im Alter von 60 Jahren noch ausgeübt werden. Ob eine solche Berufstätigkeit aus Gesundheitsgründen möglich ist, spielt im Rahmen des § 1571 BGB keine Rolle.

Normenkette:

BGB § 1571 § 1572 ;

Tatbestand:

Die am 31.10.1933 geborene Klägerin und der am 27.07.1946 geborene Beklagte haben am 31.10.1969 einander geheiratet. Aus der Ehe sind der am 20.11.1971 geborene ... und der am 01.12.1974 geborene ... hervorgegangen. Durch Scheidungsurteil vom 07.07.1987 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 01.10.1987 rechtskräftig. In dem Scheidungsverbundverfahren ist der Klägerin damals die elterliche Sorge über die beiden Söhne zugesprochen worden.

Die Klägerin, die keine Berufsausbildung erfahren hat, hat während der Ehe zeitweilig aushilfsweise gearbeitet. Nach ihren Angaben im Senatstermin hat sie eine Putztätigkeit ausgeübt an drei Wochentagen je zwei Stunden zu einem Stundenlohn von 10,00 DM. Der Beklagte ist bei der Firma ... tätig.