Die am 31.10.1933 geborene Klägerin und der am 27.07.1946 geborene Beklagte haben am 31.10.1969 einander geheiratet. Aus der Ehe sind der am 20.11.1971 geborene ... und der am 01.12.1974 geborene ... hervorgegangen. Durch Scheidungsurteil vom 07.07.1987 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 01.10.1987 rechtskräftig. In dem Scheidungsverbundverfahren ist der Klägerin damals die elterliche Sorge über die beiden Söhne zugesprochen worden.
Die Klägerin, die keine Berufsausbildung erfahren hat, hat während der Ehe zeitweilig aushilfsweise gearbeitet. Nach ihren Angaben im Senatstermin hat sie eine Putztätigkeit ausgeübt an drei Wochentagen je zwei Stunden zu einem Stundenlohn von 10,00 DM. Der Beklagte ist bei der Firma ... tätig.
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