LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2017
L 18 R 1112/15
Normen:
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1924/12

Altersrente für schwerbehinderte MenschenRückübertragung von VersorgungsanwartschaftenGrenzwert von drei JahresbeträgenSozialrechtlicher HerstellungsanspruchPflichtverletzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 18 R 1112/15

DRsp Nr. 2018/1004

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rückübertragung von Versorgungsanwartschaften Grenzwert von drei Jahresbeträgen Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Pflichtverletzung

1. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Stellung eines Antrags im Wege des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. 2. Der Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. 3. Bei einem konkreten Anlass hat der Versicherungsträger den Versicherten grundsätzlich auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage getreten sind und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. 4. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 5. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können; die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

Tenor