LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2016
L 3 R 916/15
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 2; VAHRG § 4 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 2896/14

Altersrente ohne Berücksichtigung eines VersorgungsausgleichsRückübertragung von Anwartschaften36-Monats-GrenzeVerfassungskonformität des § 37 Abs. 2 VersAusglG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 3 R 916/15

DRsp Nr. 2016/19505

Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs Rückübertragung von Anwartschaften 36-Monats-Grenze Verfassungskonformität des § 37 Abs. 2 VersAusglG

1. Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen. 3. Regelungen des Gesetzgebers über eine Begrenzung eines Zeitraums sind grundsätzlich ebenso verfassungsrechtlich zulässig wie Stichtagsregelungen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 2; VAHRG § 4 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.