OLG Köln - Urteil vom 20.01.1994
7 U 127/93
Normen:
BGB §§ 670, 677, 683, 839 ; BSHG § 121 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 570
OLGReport-Köln 1994, 243

Amtspflicht bei Bewilligung von Sozialhilfe - Amtshaftung, Sozialhilfe, Pflegeheim

OLG Köln, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 7 U 127/93

DRsp Nr. 1995/1823

Amtspflicht bei Bewilligung von Sozialhilfe - Amtshaftung, Sozialhilfe, Pflegeheim

»1. Wird eine pflegebedürftige Person, der ein Anspruch auf Übernahme von Pflegekosten gegen den Träger der Sozialhilfe zusteht, nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe in einem Pflegeheim beherbergt und versorgt, so nimmt das Heim damit auch ein Geschäft des Sozialhilfeträgers wahr, so daß ihm gegen diesen ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB zustehen kann. 2. Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB werden durch die Sonderregelung des § 121 BSHG nicht verdrängt. 3. Die Amtspflicht des Trägers der Sozialhilfe, einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in angemessener Zeit zu bescheiden, besteht nur gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch im Verhältnis zu Personen, die den Antragsteller versorgen oder unterstützen.«

Normenkette:

BGB §§ 670, 677, 683, 839 ; BSHG § 121 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand: