BGH - Urteil vom 08.07.1993
IX ZR 220/92
Normen:
BGB § 426, § 428 ; BNotO § 19 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1474
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Amtspflichten eines Notars bei Veräußerung eines in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen IX ZR 220/92

DRsp Nr. 1995/6922

Amtspflichten eines Notars bei Veräußerung eines in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks

Veräußern geschiedene Ehegatten das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück, in das Gläubiger der Eheleute die Zwangsversteigerung und Gläubiger des Ehemanns, in dessen hälftigem Miteigentumsanteil die Zwangsversteigerung betreiben, so verletzt der beurkundende Notar, wenn in dem Vertrag eine Verteilung des Erlöses vereinbart wird, die zum Nachteil der Ehefrau von der Erlösverteilung bei der Zwangsversteigerung abweicht, seine Amtspflichten gegenüber der Ehefrau. Der Notar muß die Ehefrau allerdings nicht über den internen Ausgleich zwischen den Ehegatten belehren, da es nicht seine Aufgabe war, den Innenausgleich zwischen den in Scheidung lebenden Eheleuten zu regeln. In einem derartigen Fall kann die Ehefrau im Wege des Schadensersatzes nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei Verteilung des Erlöses entsprechend der Haftung der Eheleute im Außenverhältnis gestanden hätte.

Normenkette:

BGB § 426, § 428 ; BNotO § 19 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines in Diensten des beklagten Landes stehenden Notars.