BGH - Beschluss vom 27.06.2012
XII ZB 24/12
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2012, 820
FamRB 2012, 316
FamRZ 2012, 1372
FuR 2012, 602
MDR 2012, 970
NJW-RR 2012, 1281
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 362/11
LG Heilbronn, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 437/11

Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts als freiheitsentziehende Maßnahmen

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 24/12

DRsp Nr. 2012/15492

Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts als freiheitsentziehende Maßnahmen

a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 4;

Gründe

I.

Die 1922 geborene Betroffene erteilte ihrem Sohn und ihrer Tochter, den Beteiligten zu 1 und 2, am 11. September 2000 notarielle Vollmacht,