Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB. vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Das nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch zulässig eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
1. Soweit sich der Antragsgegner gegen seine Unterhaltsverpflichtung mit der nach wie vor aufrecht erhaltenen Einwendung wehren will, er sei mangels bestehender rechtlicher Vaterschaft nicht zum Unterhalt verpflichtet, trifft das nicht zu.
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