OLG München - Beschluss vom 16.03.2011
33 WF 440/11
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 ff.; BGB § 1598 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 521/10

Anerkennung der Vaterschaft durch gemeinsame Beantragung der Eintragung des Kindes im Familienbuch anlässlich der Eheschließung

OLG München, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 33 WF 440/11

DRsp Nr. 2011/11046

Anerkennung der Vaterschaft durch gemeinsame Beantragung der Eintragung des Kindes im Familienbuch anlässlich der Eheschließung

Eine Anerkennung der Vaterschaft kann auch darin liegen, dass ein Mann anlässlich der Eheschließung mit der Mutter ihres minderjährigen Kindes gemeinsam mit dieser beantragt, das Kind in ein vom Standesamt anzulegendes Familienbuch einzutragen. Wird diesem Antrag entsprochen, ist nach Ablauf von fünf Jahren die Anerkennung wirksam, sofern keine anderweitige rechtliche Vaterschaft besteht.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB. vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 ff.; BGB § 1598 Abs. 2;

Gründe:

Das nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch zulässig eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

1. Soweit sich der Antragsgegner gegen seine Unterhaltsverpflichtung mit der nach wie vor aufrecht erhaltenen Einwendung wehren will, er sei mangels bestehender rechtlicher Vaterschaft nicht zum Unterhalt verpflichtet, trifft das nicht zu.