OLG Bremen - Beschluss vom 26.09.2014
5 UF 52/14
Normen:
AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FamFG § 108; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2015, 102
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 582/12

Anerkennung einer ausländischen AdoptionsentscheidungRechtsfolgen einer unvollständigen Kindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen

OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 5 UF 52/14

DRsp Nr. 2014/14675

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung Rechtsfolgen einer unvollständigen Kindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen

1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach den §§ 108, 109 FamFG, §§ 2, 5AdWirkGscheidet grundsätzlich aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist. 2. Es stellt aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn die Kindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen nach deutschen Maßstäben unvollständig ist; dies kann lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen und ist einzelfallbezogen zu prüfen. 3. Eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ist deshalb nicht gegeben, wenn die ausländische (hier: namibische) Adoptionsentscheidung unter dem Aspekt des Adoptionsbedürfnisses die entsprechenden deutschen Anforderungen zwar nicht vollständig erfüllt, das 15jährige Kind aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung bereits seit über elf Jahren mit den Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und eine intensive Eltern-Kind-Beziehung durch entsprechende Anhörungen der Beteiligten und Sozialberichte nachgewiesen ist.