OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2020
3 AR 5/19
Normen:
FamFG § 109 Abs.1 Nr. 2; FamFG § 107 Abs. 5;

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AR 5/19

DRsp Nr. 2020/5760

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung nach § 107 Abs. 5 FamFG wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 109 Abs.1 Nr. 2; FamFG § 107 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligten schlossen am ... .08.1996 vor dem Standesamt W... die Ehe. Beide Ehegatten sind deutsche Staatsbürger. Der Antragsteller lebt in T... .

Am 13.08.2018 reichte der Antragsteller beim District Court Iringa (Bezirksgericht Iringa, Ta,,,) den Scheidungsantrag ein. Mit Scheidungsurteil des District Court Iringa vom 04.12.2018 wurde die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden. Ein Nachweis darüber, dass der Scheidungsantrag der Beteiligten zu 2 übermittelt wurde und diese hiervon Kenntnis erlangt hat, liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 29.03.2019 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Anerkennung ausgesprochen und mit Schreiben vom 11.06.2019 eingewendet, dass sie an dem Scheidungsverfahren in T... nicht beteiligt und ihr weder der Scheidungsantrag noch das Scheidungsurteil mitgeteilt worden sei. Sie habe erst durch die Beteiligung am hiesigen Verfahren von der Scheidung Kenntnis erlangt.