OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2017
1 UF 130/15
Normen:
AdWirkG § 2; HAÜ Art. 23 Abs. 1 S. 1; AdÜbAG § 8;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 470 F 16014/14

Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Adoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 1 UF 130/15

DRsp Nr. 2017/4686

Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Adoption

1. Eine vereinfachte Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Adoption gemäß den Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kommt nur in Betracht, wenn eine Bescheinigung der in der Türkei zuständigen Behörde vorliegt, dass die Adoption gemäß dem HAÜ zustande gekommen ist. 2. Unabhängig von der Rechtsgrundlage kommt eine Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nicht in Betracht, wenn das ausländische Gericht, das die Adoption ausgesprochen hat, keine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen und insbesondere die Eignung der Adoptionsbewerber nicht hinreichend überprüft hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 10.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 2; HAÜ Art. 23 Abs. 1 S. 1; AdÜbAG § 8;

Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in der Türkei erfolgten Adoption der Zwillingskinder X und Y, geb. am ...1998.