OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.12.2010
3 W 175/10
Normen:
PStG § 34; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
IPRax 2013, 442
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 11.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 III 12/10

Anerkennung einer in Pakistan geschlossenen sog. Handschuhehe in Deutschland

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 3 W 175/10

DRsp Nr. 2011/21335

Anerkennung einer in Pakistan geschlossenen sog. Handschuhehe in Deutschland

Der Anerkennung einer in Pakistan durch einen Vertreter eines Ehegatten geschlossenen Ehe ("Handschuhehe") steht nicht entgegen, dass sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht kannten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PStG § 34; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2) haben am 24. Februar 2009 in K..../Pakistan die Ehe geschlossen. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die Ehefrau, die die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein Onkel des Ehemannes, welcher zum damaligen Zeitpunkt staatenlos war. Der Ehemann war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Beide Ehegatten waren sich zum Zeitpunkt der Eheschließung persönlich noch nie begegnet; sie trafen sich erstmals im Oktober 2009.

Den durch den Ehemann gestellten Antrag auf Beurkundung der Eheschließung nach §§ 15, 35 PstG hat der Standesbeamte dem Amtsgericht im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PstG zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten daraufhin angewiesen, von der Wirksamkeit der Eheschließung auszugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Standesamtes.