Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 2) haben am 24. Februar 2009 in K..../Pakistan die Ehe geschlossen. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die Ehefrau, die die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein Onkel des Ehemannes, welcher zum damaligen Zeitpunkt staatenlos war. Der Ehemann war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Beide Ehegatten waren sich zum Zeitpunkt der Eheschließung persönlich noch nie begegnet; sie trafen sich erstmals im Oktober 2009.
Den durch den Ehemann gestellten Antrag auf Beurkundung der Eheschließung nach §§ 15, 35 PstG hat der Standesbeamte dem Amtsgericht im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PstG zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten daraufhin angewiesen, von der Wirksamkeit der Eheschließung auszugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Standesamtes.
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