OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.10.2020
12 W 123/20 (PS)
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 4; BGB § 1310 Abs. 1; PStG § 9 Abs. 2; PStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 III 3/20

Anerkennung einer nach libanesischen Eherecht erfolgten Eheschließung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 12 W 123/20 (PS)

DRsp Nr. 2021/12895

Anerkennung einer nach libanesischen Eherecht erfolgten Eheschließung

Im libanesischen Eherecht ist zwischen der Eheschließung – die sich nach religiösem Recht vollzieht – und der Registrierung der Ehe zu unterscheiden, wonach alle Religionsangehörigen verpflichtet sind, eine nach den Vorschriften ihrer Religion wirksam geschlossene Ehe innerhalb eines Monats nach Eheschließung registrieren zu lassen. Ein nach islamischen Recht in Deutschland vor zwei männlichen Zeugen geschlossener Ehevertrag genügt nicht der Form des hier geltenden Ortsrechtes und führt ohne Mitwirkung eines Standesbeamten nicht zu einer wirksamen Eheschließung. Die Anerkennung eines solchen Vertrages durch ein ausländisches Gericht kann nicht die hier geltende Ortsform ersetzen. Eine derartige gerichtliche Registrierung ist auch nicht mit einer Trauungszeremonie gleichzusetzen, bei der die auf eine die gemeinsame Eheschließung abzielenden Willenserklärungen vor einer Trauungsperson abgegeben werden. Ob das im Libanon geltende Recht eine Eheschließung durch Stellvertretung (in Form der sog. „Handschuhehe“) zulässt, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Beantwortung, da eine derartige Eheschließung vorliegend dem Standesamt nicht in einer den Anforderungen von § 9 Abs. 2 PStG genügenden Form nachgewiesen worden ist.