LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2001
L 6 VG 124/95
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2; BVG § 60 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1 S. 2; BGB § 1566;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 3/93

Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEGAnforderungen an die unmittelbare Schädigung der Ehefrau nach der Ermordung des Ehemannes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen L 6 VG 124/95

DRsp Nr. 2023/581

Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge nach dem OpferentschädigungsgesetzOEG Anforderungen an die unmittelbare Schädigung der Ehefrau nach der Ermordung des Ehemannes

1. Grundsätzlich ist auch diejenige Person entschädigungsberechtigt nach dem OEG, die zwar nicht das Angriffsziel des Gewalttäters war, aber durch den Angriff auf eine andere Person als weiteres Opfer psychisch mitgeschädigt worden ist – hier im Falle einer psychischen Erkrankung der unmittelbar geschädigten, häuslich getrennt lebenden Ehefrau nach der Ermordung des Ehemannes. 2. Der Annahme einer zeitlichen Unmittelbarkeit steht nicht entgegen, dass zwischen der Ausübung der Gewalttat und der Benachrichtigung ein Zeitraum von ca. 20 Stunden liegt.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.04.1995 wird aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1992 verurteilt, eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einer MdEum 40 v.H. für die Zeit ab 01.02.1989 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Dem Beklagten werden vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1;