Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit der Begründung verneint, der Antragsteller sei seit Mitte Oktober 2006 unbekannten Aufenthalts, so dass ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden nicht bestehe.
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