BSG - Urteil vom 31.01.2008
B 13 R 64/06 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs 4 Nr 2 ;
Fundstellen:
BSGE 100, 12
FamRZ 2008, 1251
NZS 2009, 164
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 415/05
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 207/03

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung)

BSG, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen B 13 R 64/06 R

DRsp Nr. 2008/15818

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs 4 Nr 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in ihrem Versicherungsverlauf.

Sie ist im Jahr 1966 geboren und von Beruf Apothekerin; in der Zeit von September 1985 bis Oktober 1991 leistete sie Pflichtbeiträge zur Beklagten. Im November 1991 beantragte die seinerzeit in F. wohnhafte Klägerin ihre Befreiung von der Versicherungspflicht, weil sie nunmehr (ab August 1991) Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sei. Mit Bescheid vom 12.2.1992 befreite sie die Beklagte (damals unter der Bezeichnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA]) nach § 7 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) antragsgemäß ab 1.11.1991 von der Versicherungspflicht. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung gelte, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.