I. Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in ihrem Versicherungsverlauf.
Sie ist im Jahr 1966 geboren und von Beruf Apothekerin; in der Zeit von September 1985 bis Oktober 1991 leistete sie Pflichtbeiträge zur Beklagten. Im November 1991 beantragte die seinerzeit in F. wohnhafte Klägerin ihre Befreiung von der Versicherungspflicht, weil sie nunmehr (ab August 1991) Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sei. Mit Bescheid vom 12.2.1992 befreite sie die Beklagte (damals unter der Bezeichnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA]) nach §
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