OLG Hamm - Urteil vom 14.03.1997
13 UF 415/96
Normen:
BGB § 1569 § 1587 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1228
NJWE-FER 1997, 234
OLGReport-Hamm 1997, 171

Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Abtrennung der Folgesache bei langer Verfahrensdauer

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 13 UF 415/96

DRsp Nr. 1998/3048

Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Abtrennung der Folgesache bei langer Verfahrensdauer

1. Besitzt ein Ehegatte die polnische und der andere Ehegatte die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann richtet sich das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht, Art 14 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.2. Eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ist bei einem Scheidungsverfahren in der Regel als außergewöhnlich lang im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen.3. Bei Verfahren mit Auslandsberührung (hier: Klärung von Rentenanwartschaften in Polen) kann als Maßstab für eine außergewöhnliche Verzögerung nicht das allgemeine statistische Material über die Dauer von Scheidungsverfahren, das sich mit "Inlandsscheidungen" befaßt, uneingeschränkt herangezogen werden.4. Es fehlt an der "unzumutbaren Härte" im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn die Partei, die sich auf diese Vorschrift stützt, selbst in erheblichem Umfang zu den Verzögerungen beigetragen hat (hier: Verzögerung der Auskünfte in der Folgesache Unterhalt über fast ein Jahr ).

Normenkette:

BGB § 1569 § 1587 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe: