OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2007
7 U 198/05
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 1601 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1984
OLGReport-Brandenburg 2008, 147
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 516/04

Anfechtbarkeit der Errichtung einer Jugendamtsurkunde über Unterhaltsansprüche und Abtretung von Arbeitseinkommen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 7 U 198/05

DRsp Nr. 2008/14168

Anfechtbarkeit der Errichtung einer Jugendamtsurkunde über Unterhaltsansprüche und Abtretung von Arbeitseinkommen

1. In der Errichtung einer Jugendamtsurkunde über Barunterhalt gegenüber Kindern stellt keine Gläubigerbenachteiligung dar und ist nicht anfechtbar. 2. Dem gegenüber stellt die Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten an seine unterhaltsberechtigten Kinder eine inkongruente Deckung dar, da die Kinder hierauf keinen Anspruch haben. Es ist auch von Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen, so dass die unterhaltsberechtigten Kinder verpflichtet sind, die Zwangsvollstreckung in die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens zu dulden und Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Leistungen an sie erfolgt sind.

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 1601 § 242 ;

Gründe:

I. Die getrennt voneinander lebenden Beklagten zu 3. und zu 4. sind die Eltern der Beklagten zu 1. und zu 2. Der Beklagte zu 4. war bis 31.12.2005 bei der D... AG beschäftigt.