BGH - Beschluß vom 27.10.1993
XII ZB 148/93
Normen:
ZPO § 114 S. 1, § 567 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 441
FuR 1994, 56
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Oldenburg,

Anfechtung der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrages

BGH, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 148/93

DRsp Nr. 1995/6926

Anfechtung der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrages

Verneint ein Oberlandesgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und lehnt es mit dieser Begründung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsführer ab, so liegt hierin keine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuches.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1, § 567 Abs. 4 ;

Gründe: