OLG Hamburg - Urteil vom 22.07.2011
12 UF 61/08
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2012, 5
FamRZ 2012, 568
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 732 F 340/07

Anfechtung der Vaterschaft nach ghanaischem Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 12 UF 61/08

DRsp Nr. 2011/14423

Anfechtung der Vaterschaft nach ghanaischem Recht

Vaterschaftsanfechtung nach ghanaischem Recht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Familiengericht, vom 16. April 2008 - Geschäftsnummer 732 F 340/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht vom Kläger abstammt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und die Mutter des Beklagten - beide ghanaische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - heirateten am 11. Januar 2000 in K./Ghana nach Gewohnheitsrecht.

Im Verlauf der Ehezeit, am 6. Februar 2002, wurde der Beklagte geboren. Der Kläger, der während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Beklagten gehabt hatte und demgemäß wusste, dass er nicht als Vater des Beklagten in Betracht kam, ließ ausweislich des Auszuges aus dem Heiratsregister K. vom 3. Juni 2002 die Ehe mit der Mutter des Beklagten nach ghanaischem Gewohnheitsrecht am 12. April 2002 scheiden.