I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Familiengericht, vom 16. April 2008 - Geschäftsnummer
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht vom Kläger abstammt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
I. Der Kläger und die Mutter des Beklagten - beide ghanaische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - heirateten am 11. Januar 2000 in K./Ghana nach Gewohnheitsrecht.
Im Verlauf der Ehezeit, am 6. Februar 2002, wurde der Beklagte geboren. Der Kläger, der während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Beklagten gehabt hatte und demgemäß wusste, dass er nicht als Vater des Beklagten in Betracht kam, ließ ausweislich des Auszuges aus dem Heiratsregister K. vom 3. Juni 2002 die Ehe mit der Mutter des Beklagten nach ghanaischem Gewohnheitsrecht am 12. April 2002 scheiden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|