Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die für die Revisionsinstanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Parteien streiten um die Anfechtung und die Feststellung der Vaterschaft für den am 21. Juli 2008 geborenen Beklagten zu 2 (im Folgenden: das Kind). Das Kind war mittels einer Samenspende gezeugt worden, welche der Kläger der Mutter in einem Gefäß übergeben hatte und von dieser selbst eingeführt worden war.
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