BGH - Urteil vom 15.05.2013
XII ZR 49/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 197, 242
FamRB 2013, 244
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1209
FuR 2013, 528
MDR 2013, 13
MDR 2013, 849
NJW 2013, 2589
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 226/09
OLG Köln, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 160/10

Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft für ein mittels einer Samenspende gezeugtes Kind

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen XII ZR 49/11

DRsp Nr. 2013/15705

Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft für ein mittels einer Samenspende gezeugtes Kind

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die für die Revisionsinstanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anfechtung und die Feststellung der Vaterschaft für den am 21. Juli 2008 geborenen Beklagten zu 2 (im Folgenden: das Kind). Das Kind war mittels einer Samenspende gezeugt worden, welche der Kläger der Mutter in einem Gefäß übergeben hatte und von dieser selbst eingeführt worden war.