BGH - Beschluß vom 14.01.2004
XII ZB 280/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 567 Abs. 1 § 574 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte

BGH, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen XII ZB 280/03

DRsp Nr. 2004/2198

Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte

Die Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte ist nur im Wege der Rechtsbeschwerde möglich, die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 567 Abs. 1 § 574 ;

Gründe:

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - XII ZB 14/02 - FuR 2002, 526). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

2. Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. November 2003 richtet, weil die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.