1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 -
2. Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. November 2003 richtet, weil die Nichtzulassung (§
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|