Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Der Kläger erstrebt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Berücksichtigung eines Darlehensvertrags mit seinem Vater bei der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen, die ihm das Verwaltungsgericht im angefochtenen, klageabweisenden Urteil versagt hat.
I.
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