VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2019
12 ZB 16.2645
Normen:
BAföG § 28; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 15.886

Anforderungen an Darlehensvertrag zwischen nahen Verwandten im Ausbildungsförderungsrecht; Berücksichtigung eines Darlehensvertrags mit dem Vater bei der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 16.2645

DRsp Nr. 2019/14386

Anforderungen an Darlehensvertrag zwischen nahen Verwandten im Ausbildungsförderungsrecht; Berücksichtigung eines Darlehensvertrags mit dem Vater bei der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BAföG § 28; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 8;

Gründe

Der Kläger erstrebt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Berücksichtigung eines Darlehensvertrags mit seinem Vater bei der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen, die ihm das Verwaltungsgericht im angefochtenen, klageabweisenden Urteil versagt hat.

I.