OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2020
13 WF 115/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 47/15

Anforderungen an das Abhilfeverfahren nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 13 WF 115/20

DRsp Nr. 2020/11084

Anforderungen an das Abhilfeverfahren nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

Es verletzt das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers, wenn das Gericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde rein floskelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist, ohne das sachlich neue, umfangreiche Beschwerdevorbringen zu würdigen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.06.2020 - 32 F 47/15 - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2020 (Bl. 79) hat das Amtsgericht im Rahmen eines am 14.08.2019 (Bl. 49) eingeleiteten Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens in Abänderung der mit Beschluss vom 14.11.2017 ratenfrei bewilligten Verfahrenskostenhilfe (Bl. 45) eine Einmalzahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in Höhe von 954,98 € angeordnet und dabei ein Einkommen des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.587,00 € zugrunde gelegt auf der Grundlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.08.2019 (Bl. 52) nebst eingereichten Belegen, nämlich Summen- und Saldenliste vom Zeitraum Januar bis Juli 2019 (Bl. 70-73).