OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2015
5 UF 350/14
Normen:
BGB § 1673; BGB § 1674; FamFG § 58; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 159; FamFG §§ 159 ff.; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1521
NZFam 2015, 169
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 291/14

Anforderungen an das gerichtliche Verfahren in einer KindschaftssacheRechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung der Eltern und der betroffenen Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 5 UF 350/14

DRsp Nr. 2015/15679

Anforderungen an das gerichtliche Verfahren in einer Kindschaftssache Rechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung der Eltern und der betroffenen Kinder

1. Für ein Verfahren betreffend die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB, also einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG, sind die Anhörungsvorschriften nach §§ 159 ff. FamFG zwingend zu beachten. 2. Ist in erster Instanz verfahrensfehlerhaft sowohl die persönliche Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG als auch die der beiden betroffenen Kinder nach § 159 FamFG unterblieben, führt dies auf die Beschwerde zur Aufhebung der Ruhensentscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach 2.9.2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1673; BGB § 1674; FamFG § 58; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 159; FamFG §§ 159 ff.; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung, die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge des Beteiligten zu 2 und Kindesvaters abzulehnen, aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.