OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2010
9 WF 237/10
Normen:
FamFG § 169; FamFG § 178 Abs. 2; ZPO § 387;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 336/09

Anforderungen an das Verfahren im Abstammungsverfahren nach dem FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 9 WF 237/10

DRsp Nr. 2011/11715

Anforderungen an das Verfahren im Abstammungsverfahren nach dem FamFG

In Abstammungsverfahren des FamFG (§§ 169ff. FamFG) ist über die Berechtigung der für die Weigerung vorgebrachten Gründe weiterhin in einem Zwischenverfahren gemäß § 178 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 387 ZPO zu entscheiden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Juli 2010 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 169; FamFG § 178 Abs. 2; ZPO § 387;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Vaterschaft des Antragsgegners zu dem Kind M... B..., das als eheliches Kind des Antragsgegners gilt. Der Antragsgegner hat zunächst seiner Einbeziehung in die gerichtlich angeordnete Einholung eines Abstammungsgutachtens zugestimmt. Nachfolgend hat er seine Zustimmung widerrufen, da das Amtsgericht der von ihm begehrten Einbeziehung eines weiteren - durch die Antragstellerin zunächst als biologischen Kindesvater benannten - Mannes (R... K...) nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 hat das Amtsgericht daraufhin dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft wegen Verweigerung der Teilnahme an der Blutprobenentnahme auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.