OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2010
II-1 UF 46/10
Normen:
BGB § 1791b; SGB VIII § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1271/09

Anforderungen an das Verfahren vor gerichtlicher Bestimmung des Jugendamts als Vormund

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen II-1 UF 46/10

DRsp Nr. 2010/12179

Anforderungen an das Verfahren vor gerichtlicher Bestimmung des Jugendamts als Vormund

Bevor das Amtsgericht das Jugendamt als Amtsvormund bestimmt, hat es anzufragen, ob dieses gem. § 53 Abs. 1 SGB VIII geeignete Personen vorschlagen kann. Unterbleibt dies, so ist die getroffene Entscheidung, das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen, rechtsfehlerhaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises Gütersloh vom 18.10.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 15.10.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht H zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1791b; SGB VIII § 53 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 22.07.2008 hat das Amtsgericht Osnabrück den Eintritt gesetzlicher Amtsvormundschaft für das Kind X, geb. am ####2008, festgestellt und zum Vormund das Jugendamt der Stadt Z1 bestellt.