BGH - Urteil vom 28.07.2004
XII ZR 153/03
Normen:
BGB § 187 § 558 Abs. 2, 3 (a.F. § 548 Abs. 1 S. 2, 3) § 598 § 606 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 4
DB 2004, 2581
JuS 2005, 70
MDR 2005, 22
NJW-RR 2004, 1566
VersR 2005, 1295
ZMR 2004, 813
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Anforderungen an den Besitz des Entleihers

BGH, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XII ZR 153/03

DRsp Nr. 2004/13539

Anforderungen an den Besitz des Entleihers

»Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 187 § 558 Abs. 2, 3 (a.F. § 548 Abs. 1 S. 2, 3) § 598 § 606 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der Klägerin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit einem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten ereignet hat.

Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet:

"Vertragsgegenstand

1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der FMG für das Projekt "IRFI - International Runway Friction Index" (Bremsvorgänge/Friction Messungen) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung.