OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2015
4 UF 253/14
Normen:
§§ 238 Abs. 1 Satz 2, 341 Abs. 1 ZPO; §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO; § 189 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 317/14

Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Versäumnisbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 4 UF 253/14

DRsp Nr. 2015/3923

Anforderungen an den Inhalt der Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Versäumnisbeschluss

Bei einer Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist in einer einheitlichen Entscheidung auch der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Einspruchsfrist beginnt bei einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren erst nach Zustellung an beide Beteiligte; die fehlende Zustellung an den Antragsteller kann nicht durch Zugang nach einfacher Übersendung geheilt werden.

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lennestadt vom 3.12.2014 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

§§ 238 Abs. 1 Satz 2, 341 Abs. 1 ZPO; §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO; § 189 ZPO;

Gründe

I.