OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2011
17 UF 53/11
Normen:
BGB § 1600d;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1879
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 132/10

Anforderungen an den Nachweis der Abstammung durch humangenetisches DNA-Abstammungsgutachten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 17 UF 53/11

DRsp Nr. 2011/16013

Anforderungen an den Nachweis der Abstammung durch humangenetisches DNA-Abstammungsgutachten

Eine durch ein humangenetisches DNA-Abstammungsgutachten festgestellte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,99998 % (bzw. eine Unsicherheit von 1 zu 5 Millionen) erbringt angesichts eines männlichen Bevölkerungsanteils von gut 23 Millionen Personen zwischen 20 und 60 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Grad an Gewissheit, dass ernsthafte, eine weitere Beweisaufnahme fordernde Zweifel nicht mehr bestehen. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen keine Hinweise darauf vorliegen, dass die potentiellen Väter verschiedenen Ehtnien angehören.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen - vom 27. Januar 2011 (2 F 132/10) wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 9.507,13 €

(Vaterschaftsfeststellung: 2.000 €;

Unterhalt: 7.507,13 €)

Normenkette:

BGB § 1600d;

Gründe: