Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Heidelberg vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben.
I.
Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen.
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