OLG München - Beschluss vom 12.01.2011
31 Wx 270/10
Normen:
BGB § 2356 Abs. 1; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 66
FamRZ 2011, 1337
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1878/09

Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

OLG München, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 270/10

DRsp Nr. 2011/975

Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

Ein vor dem 1.7.1970 (Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder) errichteter Unterhaltstitel kann auch im Erbscheinsverfahren als Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind ausreichen.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 3. November 2010 wird aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 29. Januar 2010 beantragten Erbschein zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2356 Abs. 1; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1;

Gründe:

Durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die in Kopie vorliegende vollstreckbare Ausfertigung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente vom 30.4.1958 ist nach § 2356 Abs. 1 BGB nachgewiesen, dass der vorverstorbene O. H. im Rechtssinne der Vater der 1952 nicht ehelich geborenen Evelyn R. war.