I. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 3. November 2010 wird aufgehoben.
II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 29. Januar 2010 beantragten Erbschein zu erteilen.
Durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die in Kopie vorliegende vollstreckbare Ausfertigung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente vom 30.4.1958 ist nach § 2356 Abs. 1 BGB nachgewiesen, dass der vorverstorbene O. H. im Rechtssinne der Vater der 1952 nicht ehelich geborenen Evelyn R. war.
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