OLG Thüringen - Beschluss vom 08.12.2015
3 W 480/15
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen KI-558

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Betreuer

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 W 480/15

DRsp Nr. 2016/6060

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Betreuer

1. Für den Erwerber eines Grundstücks, dessen Eigentümer oder Miteigentümer ein Betreuter ist, darf eine Auflassungsvormerkung erst eingetragen werden, wenn die nach den §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Nr. 1 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung gegenüber beiden Vertragsteilen wirksam geworden ist. Das setzt neben der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Betreuungsgerichts bei nachträglicher Genehmigung weiter voraus, dass die Genehmigung dem anderen Vertragsteil durch den Betreuer mitgeteilt wird. 2. Der Betreuer und der andere Vertragsteil können jeweils einen Dritten bevollmächtigen, die Genehmigung mitzuteilen bzw. in Empfang zu nehmen. Dieser Bevollmächtigte kann dieselbe Person sein, insbesondere auch der das Rechtsgeschäft beurkundende Notar. Ob eine solche Doppelvollmacht vorliegt und wie weit sie reicht, ist durch Auslegung zu ermitteln (hier: bejaht).

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Sömmerda vom 21.08.2015 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Nr. 1;

Gründe:

I.