BGH - Urteil vom 11.02.2003
VI ZR 34/02
Normen:
SGB VII §§ 104 105 106 ;
Fundstellen:
BB 2003, 966
BGHReport 2003, 532
BGHZ 154, 11
FamRZ 2003, 741
MDR 2003, 745
NJ 2003, 317
NJW 2003, 1605
NZS 2005, 35
NZV 2003, 276
VersR 2003, 595
ZGS 2003, 85
ZfS 2003, 284
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Anforderungen an den Vorsatz bei Verletzung eines Mitschülers

BGH, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VI ZR 34/02

DRsp Nr. 2003/5182

Anforderungen an den Vorsatz bei Verletzung eines Mitschülers

»Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.«

Normenkette:

SGB VII §§ 104 105 106 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler, Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar 1998 erlitten hat.

Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich seinerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den vier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.