Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschluß vom 16.09.2004 - Aktenzeichen III ZB 33/04
DRsp Nr. 2004/15719
Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
»a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.«