BGH - Beschluß vom 16.09.2004
III ZB 33/04
Normen:
ZPO § 485 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 41
BauR 2004, 1975
BauR 2005, 364
MDR 2005, 162
NJW 2004, 3488
NZBau 2005, 45
WuM 2004, 627
ZfBR 2005, 54
ZfIR 2005, 222
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 13.04.2004
LG Kiel, vom 21.11.2003

Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluß vom 16.09.2004 - Aktenzeichen III ZB 33/04

DRsp Nr. 2004/15719

Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

»a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.«

Normenkette:

ZPO § 485 § 3 ;

Gründe: