1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er entgegen der Auflage in Ziff. 6. der prozessleitenden Verfügung vom 14.04.2008 einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag noch nicht formuliert hat.
3. Der für den 02.12.2008 vorgesehene Verhandlungstermin entfällt
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