OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2008
I-24 U 19/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2010, 40
OLGReport-Düsseldorf 2009, 602
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 589/05

Anforderungen an den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Unterhaltsschuldners im Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen I-24 U 19/08

DRsp Nr. 2009/15529

Anforderungen an den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Unterhaltsschuldners im Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt

1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat. 2. Auf den Unterhalt wegen Krankheit ist die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB nicht anzuwenden. 3. Der Mandant hat im Regressprozess zur Begründung seines Schadens sämtliche Umstände darzulegen, die im Ausgangsprozess gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB vorzutragen waren und zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geführt hätten.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er entgegen der Auflage in Ziff. 6. der prozessleitenden Verfügung vom 14.04.2008 einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag noch nicht formuliert hat.

3. Der für den 02.12.2008 vorgesehene Verhandlungstermin entfällt