OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2015
18 UF 112/15
Normen:
BGB § 1673; FamFG § 26; FamFG § 27;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 311/15

Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich der Minderjährigkeit einer Person im Kindschaftsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 18 UF 112/15

DRsp Nr. 2015/17626

Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich der Minderjährigkeit einer Person im Kindschaftsverfahren

Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.05.2015 (42 F 311/15) wird zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1673; FamFG § 26; FamFG § 27;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Betroffenen erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist.