OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.10.2011
2 UF 92/11
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 1379; FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 43
FamRB 2012, 118
FuR 2012, 327
NJW-RR 2012, 645
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 16.03.2011

Anforderungen an die Anhängigmachung der Folgesache Zugewinnausgleich

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 2 UF 92/11

DRsp Nr. 2012/9129

Anforderungen an die Anhängigmachung der Folgesache Zugewinnausgleich

1. Der die Folgesache Zugewinn vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB kann im Verbund als Stufenantrag nur geltend gemacht werden, wenn das Auskunftsverlangen zusammen mit dem noch unbezifferten Zahlungsanspruch beantragt wird. 2. Die "Rückwärtsfrist" für die Anhängigkeit von Folgesachen (zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung) berechnet sich in entsprechender Anwendung des § 187 Abs.1 BGB iVm §§ 113 FamFG, 222 ZPO. 3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs.2 Satz 1 FamFG zumutbar eingehalten werden konnte, sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und verbietet sich eine pauschale Sichtweise.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom... gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfenbüttel vom 16.03.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 1379; FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2;

Gründe: